Der Bundesgerichtshof sieht die falsche Spitzenplatzierung in Preissuchmaschinen als einen besonderen Wettbewerbsvorteil und stuft das Vorgehen daher als Irrefuehrung ein. Nach Meinung des BGH verbindet ein durchschnittlich informierter Internetnutzer eines Preisvergleichsportals mit den ihm dort praesentierten Informationsangeboten regelmaessig die Erwartung einer hoechstmoeglichen Aktualitaet.